SIGMA haftet für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Übernahme einer Garantie oder bei zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Weitergehende Schadensersatzansprüche, insbesondere für mittelbare Schäden oder entgangenen Gewinn, sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von SIGMA. Bei Zahlungsverzug ist SIGMA berechtigt, die Ware zurückzunehmen. Der Käufer ist in diesem Fall zur Herausgabe verpflichtet.
Der Käufer darf die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräußern. Die daraus entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt er bereits jetzt an SIGMA ab. SIGMA nimmt die Abtretung hiermit an.
Eine Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware erfolgt stets im Namen und für Rechnung von SIGMA. Im Falle der Verbindung mit anderen, nicht SIGMA gehörenden Gegenständen, entsteht Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen.
Der Käufer hat SIGMA unverzüglich zu benachrichtigen, wenn Dritte Zugriff auf die Ware nehmen, insbesondere im Fall von Pfändungen.
Auf Verlangen des Käufers wird SIGMA Sicherheiten freigeben, soweit der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
Die Lieferverpflichtung von SIGMA steht unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Wird SIGMA ohne eigenes Verschulden nicht beliefert, ist SIGMA zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Wird die Lieferung aus Gründen, die SIGMA zu vertreten hat, unmöglich, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Bei teilweiser Unmöglichkeit gilt dies nur für den betroffenen Teil, sofern die Teillieferung nicht zumutbar ist.
Befindet sich der Käufer im Annahmeverzug oder ist die Lieferung aus vom Käufer zu vertretenden Gründen unmöglich, bleibt der Käufer zur Zahlung verpflichtet.
Im Fall eines berechtigten Rücktritts kann SIGMA frei über die zurückgenommene Ware verfügen.
Erfüllungsort für alle Leistungen ist der Geschäftssitz der Sigma Landmaschinen aus Italien GmbH, sofern nicht anders vereinbart.
Ist der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der Sitz von SIGMA ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten. SIGMA ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des internationalen Privatrechts.
Sollte eine der Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen davon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt die gesetzliche Regelung.
Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst.
Rechtserhebliche Erklärungen – insbesondere Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz – sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen.
SIGMA ist berechtigt, alle geschäftsrelevanten Daten des Käufers gemäß den geltenden Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten, zu speichern und im Rahmen der Vertragsabwicklung an Dienstleister weiterzugeben.
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