AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen Nr.: 01/2025

Sigma Landmaschinen aus Italien GmbH
(Stand: April 2025)

I. Allgemeines

  1. Für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen der Sigma Landmaschinen aus Italien GmbH (nachfolgend: SIGMA) und dem Käufer gelten ausschließlich diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen in ihrer jeweils gültigen Fassung. Abweichende Bedingungen des Käufers finden keine Anwendung, es sei denn, SIGMA stimmt diesen ausdrücklich und schriftlich zu.
  2. Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Käufer sowie bei Rahmenvereinbarungen für alle darauf basierenden Einzelaufträge.

II. Vertragsschluss

  1. Angebote von SIGMA sind freibleibend und unverbindlich. Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten sowie Gewichts- und Maßangaben dienen nur zur Orientierung und stellen keine zugesicherten Eigenschaften dar, es sei denn, sie werden ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet. Alle dem Käufer überlassenen Unterlagen verbleiben im Eigentum von SIGMA.
  2. Bestellungen sind für den Käufer verbindlich. Eine Annahme durch SIGMA erfolgt durch schriftliche Bestätigung, Lieferung oder Rechnungsstellung.
  3. Ist der Käufer Kaufmann, gilt der Inhalt der Bestätigung von SIGMA als verbindlich, sofern der Käufer nicht innerhalb von sieben Kalendertagen nach Zugang schriftlich widerspricht. Dies gilt insbesondere für mündlich oder telefonisch vereinbarte Bestellungen.

III. Liefertermin, Lieferumfang, Lieferverzug

  1. Liefertermine und -fristen gelten nur als annähernd vereinbart, wenn sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet werden. Verzögerungen aufgrund fehlender Mitwirkung des Käufers oder höherer Gewalt verlängern vereinbarte Fristen angemessen. Die Meldung der Versandbereitschaft gilt als Einhaltung des Liefertermins.
  2. SIGMA ist zu Teillieferungen berechtigt, sofern diese dem Käufer zumutbar sind. Der Käufer hat Liefermengen zu prüfen und Abweichungen unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Erfolgt keine Rüge, gilt die gelieferte Menge als anerkannt.
  3. Bei von SIGMA verschuldeter Lieferverzögerung kann der Käufer eine pauschale Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwerts pro vollendeter Woche, höchstens jedoch 5 % geltend machen. Weitergehende Ansprüche bestehen nur im Rahmen von Abschnitt VII (Haftung).

IV. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Die angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie ohne Verpackung, Versand, Versicherung oder andere Nebenkosten. Maßgeblich sind die am Tag der Lieferung gültigen Preise.
  2. Mangels anderweitiger Vereinbarung sind Rechnungen sofort nach Zugang zur Zahlung fällig. Skonto wird nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gewährt.
  3. Bei Zahlungsverzug ist SIGMA berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 10 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
  4. Der Käufer ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder von SIGMA ausdrücklich anerkannt wurden.

V. Gefahrübergang, Abnahme

  1. Die Gefahr geht mit Beginn der Verladung bzw. Versendung der Ware auf den Käufer über – auch bei Teillieferungen oder wenn SIGMA zusätzliche Leistungen wie Versand oder Aufstellung übernimmt. Ist eine Abnahme vereinbart, erfolgt der Gefahrübergang mit Abnahme.
  2. Verzögert sich Versand oder Abnahme ohne Verschulden von SIGMA, geht die Gefahr ab dem Tag der Versand- oder Abnahmebereitschaft auf den Käufer über.

VI. Gewährleistung, Mängelrüge

  1. Für Neuprodukte und gebrauchte Maschinen gilt eine Gewährleistungsfrist von 12 Monaten bei gewerblicher Nutzung, sofern nicht schriftlich anders vereinbart wurde. Gebrauchtmaschinen werden im jeweils dokumentierten Zustand verkauft. Eine Haftung für erkennbare oder versteckte Mängel entfällt, es sei denn, SIGMA hat diese arglistig verschwiegen.
  2. Weichen die technischen Leistungsdaten der gelieferten Maschine von den im Katalog oder im offiziellen Herstellerdatenblatt genannten Spezifikationen ab, gilt dies als berechtigter Reklamationsgrund – die Kosten hierfür trägt SIGMA.
  3. Bei berechtigter Mängelrüge erfolgt eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Mehrere Nachbesserungsversuche sind zulässig. Eine neue Gewährleistungsfrist wird dadurch nicht ausgelöst.
  4. Mängel müssen unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Kalendertagen nach Erhalt schriftlich angezeigt werden. Verdeckte Mängel sind unmittelbar nach Entdeckung zu melden. § 377 HGB bleibt unberührt.
  5. Eigenschaften gelten nur dann als zugesichert, wenn sie ausdrücklich schriftlich als solche vereinbart wurden. Allgemeine Angaben, Muster, Normen oder Beschreibungen stellen keine zugesicherten Eigenschaften dar.
  6. Von der Gewährleistung ausgenommen sind Schäden durch unsachgemäße Bedienung, natürliche Abnutzung, äußere Einflüsse oder Eingriffe ohne Zustimmung von SIGMA. Verschleißteile unterliegen nicht der Mängelhaftung.
  7. Bei eigenmächtigen Änderungen oder Reparaturen durch den Käufer oder Dritte entfallen sämtliche Gewährleistungsansprüche, es sei denn, es liegt ein Notfall zur Vermeidung erheblicher Schäden vor und SIGMA wird umgehend informiert.
  8. Transportschäden sind SIGMA unverzüglich zu melden. Der Käufer ist verpflichtet, mit dem Frachtführer alle notwendigen Feststellungen zu treffen.
  9. Wird die vereinbarte Lieferfrist um mehr als 5 Werktage überschritten und liegt keine abweichende Absprache vor, hat der Käufer Anspruch auf eine Vergütung in Höhe von 0,5 % des Warenwerts pro weiteren Werktag – bis maximal 5 % des Gesamtlieferwerts.

VII. Haftung

SIGMA haftet für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Übernahme einer Garantie oder bei zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

Weitergehende Schadensersatzansprüche, insbesondere für mittelbare Schäden oder entgangenen Gewinn, sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

VIII. Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von SIGMA. Bei Zahlungsverzug ist SIGMA berechtigt, die Ware zurückzunehmen. Der Käufer ist in diesem Fall zur Herausgabe verpflichtet.

Der Käufer darf die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräußern. Die daraus entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt er bereits jetzt an SIGMA ab. SIGMA nimmt die Abtretung hiermit an.

Eine Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware erfolgt stets im Namen und für Rechnung von SIGMA. Im Falle der Verbindung mit anderen, nicht SIGMA gehörenden Gegenständen, entsteht Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen.

Der Käufer hat SIGMA unverzüglich zu benachrichtigen, wenn Dritte Zugriff auf die Ware nehmen, insbesondere im Fall von Pfändungen.

Auf Verlangen des Käufers wird SIGMA Sicherheiten freigeben, soweit der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

IX. Erfüllung, Unmöglichkeit und Rücktritt

Die Lieferverpflichtung von SIGMA steht unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Wird SIGMA ohne eigenes Verschulden nicht beliefert, ist SIGMA zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

Wird die Lieferung aus Gründen, die SIGMA zu vertreten hat, unmöglich, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Bei teilweiser Unmöglichkeit gilt dies nur für den betroffenen Teil, sofern die Teillieferung nicht zumutbar ist.

Befindet sich der Käufer im Annahmeverzug oder ist die Lieferung aus vom Käufer zu vertretenden Gründen unmöglich, bleibt der Käufer zur Zahlung verpflichtet.

Im Fall eines berechtigten Rücktritts kann SIGMA frei über die zurückgenommene Ware verfügen.

X. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

Erfüllungsort für alle Leistungen ist der Geschäftssitz der Sigma Landmaschinen aus Italien GmbH, sofern nicht anders vereinbart.

Ist der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der Sitz von SIGMA ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten. SIGMA ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des internationalen Privatrechts.

XI. Schlussbestimmungen & Datenschutz

Sollte eine der Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen davon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt die gesetzliche Regelung.

Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst.

Rechtserhebliche Erklärungen – insbesondere Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz – sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen.

SIGMA ist berechtigt, alle geschäftsrelevanten Daten des Käufers gemäß den geltenden Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten, zu speichern und im Rahmen der Vertragsabwicklung an Dienstleister weiterzugeben.